Stellungnahme anlässlich des Fachkongresses der Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag zu § 219a StGB - Februar 2018

Hintergrund der Debatte:

 

Am 24.11.2017 verurteilte das Amtsgereicht Gießen eine Fachärztin für Allgemeinmedizin nach § 219a Abs. 1 StGB wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Webseite zu einer Geldstrafe. Die Ärztin hatte auf ihrer Webesite aufgeführt Schwangerschafgsabbrüche vorzunehmen, zudem konnte man sich über einen Link Inforamtionsflyer zum Schwangerschaftsabbruch automatisch zusenden lassen.

 

Im Zusammenhang mit diesem - bisher nicht rechtskräftigen - Urteil entstand eine Debatte über die Streichung bzw. Modifizierung des § 219a StGB. Die Befürworter einer Streichung oder Änderung des § 219a StGB führen insbesondere die Informationsfreiheit der betroffenen Frauen und die ärztliche Berufsfreiheit an.

 

zur vollständigen Stellungnahme [PDF]

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