Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 - Juni 20222

1. Anmerkungen zu A 3.3. Abs. 4 Sätzen 3-6 Erlass-E und A 3.9 Abs. 4 Nr. 2 Erlass-E

A 3.3 Absatz 4 Erlass-E bestimmt, dass Grundsteuer für Grundbesitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts festzusetzen ist, wenn auf dem Grundbesitz ein Betrieb gewerblicher Art betrieben wird. Dies gilt gemäß A 3.3 Abs. 4 Sätze 3 - 6 Erlass-E grundsätzlich selbst dann, wenn sich aufgrund Nichtaufgriffsgrenze gemäß KStR 4.1 Abs. 5 ergibt, dass die Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist und daher bei der Körperschaftssteuer kein Betrieb gewerblicher Art angenommen wird.

 

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