Aktuelle Stellungnahmen

Gemeinsame Stellungnahme zur Einführung der Bezahlkarte - März 2024

Dem Vernehmen nach soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (BT-Drs. 20/9470) eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auf den Weg gebracht werden, um die bundeseinheitliche Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsbezieher des AsylbLG zu ermöglichen. Die Kirchen bezweifeln, dass die für die Einführung der Bezahlkarte angebrachten Gründe stichhaltig sind. So gibt es für die Annahme, dass Asylbewerber Barmittel aus den ihnen zustehenden Sozialleistungen (AsylbLG und Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 10 Abs. 3 SGB XII) zur Zahlung an Schleuser oder Überweisung in ihre Herkunftsländer benutzen, keinerlei belastbare Daten.

 

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Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar Erklärung der deutschen Bischöfe - Februar 2024

Deutschland durchlebt eine turbulente Zeit. Die Stimmung ist aufgewühlt und die Gesellschaft polarisiert. Ein wachsender Teil der Bevölkerung lässt sich von rechtsextremistischen oder rechtspopulistischen Bewegungen ansprechen. Im rechtsextremen Milieu wird unter dem Schlagwort „Remigration“ darüber diskutiert, Menschen mit Migrationshintergrund aus dem Land zu drängen. Dass sich dagegen auf den deutschen Straßen eine lebhafte und starke Protestbewegung Gehör verschafft, unterstützen wir Bischöfe ausdrücklich.

 

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Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe und des Deutschen Caritasverbandes sowie des Sozialdienstes katholischer Frauen zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes-Dezember 2023

Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Än-derung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Das Schwangerschaftsberatungskonzept nach §§ 218a, 219 StGB i.V.m. dem Schwangerschaftskonfliktge-setz (SchKG) verfolgt das Ziel des Schutzes des ungeborenen Lebens. Es dient zugleich dem Schutz der Rechte der schwangeren Frau. Die gesetzliche Beratung nach §§ 218a, 219 StGB i.V.m. SchKG durch vom Staat gemäß § 9 SchKG anerkannte Stellen soll die schwangere Frau dabei unterstützen, eine selbstbe-stimmte und verantwortliche Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch der Schwangerschaft zu treffen. Die Einbindung von Ärztinnen und Ärzten sowohl in die medizinische Beratung als auch die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs sind notwendige Bestandteile des legislativen Schutzkon-zeptes nach §§ 218ff StGB i.V.m. SchKG. Sie schützen die Gesundheit der schwangeren Frau und dienen ebenfalls dem Schutz des ungeborenen Lebens.

 

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Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag einer EU-Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 - Dezember 2023

I. Grundsätzliches
Die katholische Soziallehre steht dem Einsatz von Gentechnik in der Pflanzenzüchtung
nicht per se ablehnend gegenüber. Vielmehr werden Eingriffe in die Natur grundsätzlich
als zulässig angesehen, wenn sie verantwortungsvoll und unter Beachtung des
Vorsorgeprinzips vorgenommen werden, die Ordnung, die Schönheit und den Nutzen
der einzelnen Lebewesen und ihrer Rolle innerhalb des Ökosystems berücksichtigen und
den Lebewesen und der natürlichen Umwelt keinen Schaden zufügen. Auch Papst
Franziskus äußert in seiner Enzyklika Laudato Sí unter Bezugnahme auf Papst Johannes
Paul II. Wertschätzung für den Beitrag von Molekularbiologie und Genetik in ihrer
Anwendung in der Landwirtschaft, warnt aber auch vor der Leugnung ihrer negativen
Effekte und verlangt, dass jeder Eingriff in ein Ökosystem seine Folgen für das
Ökosystem bedenken muss. Er ergänzt diese Einschätzung dann um deutliche Hinweise
auf die in manchen Regionen verheerenden Folgen, die eine Fehlanreize setzende
Regulierung des Anbaus von gentechnisch veränderten Getreidesorten für Menschen,
das regionale Sozialgefüge und die Biodiversität haben.

 

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Stellungnahme zur Frage der Arbeitsgruppe 1 der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin - Möglichkeit der ausßerstrafrechtlichen Regelung zum Schwangerschaftsabbruch - November 2023

I.  Allgemeine Anmerkungen
 
Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und nehmen diese gerne wie folgt wahr.  
 
Zu Recht werden in der gegenwärtigen Debatte um den Schwangerschaftsabbruch die Rechte der schwan-
geren Frau, die Achtung ihrer Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 GG) und ihres Persönlichkeitsrechts
(Artikel 2 Absatz 1 GG) sowie ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) betont.
„Das Recht auf Selbstbestimmung ist Teil der menschlichen Würde und fordert darum unser Eintreten für
eine fortschreitende Befreiung des Menschen aus Unmündigkeit und Fremdbestimmung“, so haben es
die beiden großen Kirchen in ihrer Erklärung von 1989 „Gott ist ein Freund des Lebens“ als einen leitenden
Gesichtspunkt bei der Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch formuliert. Sie machen dabei aber
auch deutlich, dass Selbstbestimmung ihre Grenze an dem Recht des anderen findet. Die gesetzliche Re-
gelung des Schwangerschaftsabbruchs berührt neben dem Selbstbestimmungsrecht der Frau, ihrer Per-
sonalität und Würde ein weiteres existenzielles Interesse: das Recht auf Leben jedes einzelnen Menschen,
wozu auch das ungeborene menschliche Leben gehört.

 

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