Aktuelle Stellungnahmen 2022

Gemeinsame Stellungnahme zu drei Gesetzesentwürfen betreffend die Regulierung der Suizidassistenz und zum Antrag Suizidprävention stärken und selbstbestimmtes Leben ermöglichen - November 2022

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 hat eine politische wie ethische Debatte um Suizid und Suizidassistenz und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen ausgelöst. Es hat sich dabei gezeigt, dass Selbstbestimmung in Bezug auf den eigenen Tod ein ausgesprochen komplexes Thema darstellt. Ein prozedurales Schutzkonzept, das das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zu regeln nahelegt, muss jedenfalls die Balance von Autonomie und Verantwortung, von Freiheit und Fürsorge, von Individualität und einem Leben in Beziehung so wahren, wie es für ein humanes Zusammenleben erforderlich ist. Es muss daher auch den vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Gefahren, die von einem Angebot von Suizidassistenz für die Autonomie des Einzelnen ausgehen, Rechnung tragen und der Tendenz entgegenwirken, dass sich der assistierte Suizid als selbstverständliche Form der Lebensbeendigung durchsetzt.

 

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Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leistungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) - November 2022

Für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) [im Folgenden: EWPBG-E] möchten wir danken. Angesichts der sehr kurzen Frist werden wir nur zu einem Aspekt des EWPBG-E Stellung nehmen und behalten uns vor, unsere Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen.

 

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Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts - November 2022

1. Zu Randnummer 10

Randnummer 10 S. 2 enthält die Einschränkung, dass die in den Randnummern 13 ff. aufgeführten Methoden zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nicht anzuwenden sind, wenn "die Ermittlung der Verwendungsverhältnisse nach den allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall ohne besondere Schwierigkeiten möglich" ist. Die Abgrenzung, ob "besondere Schwierigkeiten" vorliegen oder nicht, könnte in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Wir regen an, den unbestimmten Begriff "besondere Schwierigkeiten" näher zu erläutern.

 

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren - November 2022

Vielen Dank für die Zusendung des Referentenentwurfs zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und die uns eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Im Rahmen der Befassung der (Erz)Diözesen mit dem Referentenentwurf haben wir besonders auf Ihre zweite Frage im Anschreiben hingewiesen, weil auch die (Erz]Diözesen und Kirchengemeinden sonstige Träger öffentlicher Belange sein können. Sie fragen an, ob es weiterhin notwendig ist, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von einer Veröffentlichung im Internet elektronisch zu benachrichtigen sind, oder ob diese Vorgabe entfallen kann. Sie verweisen insofern auf die geplante Regelung in § 3 Absatz 2 Satz 7 Gesetzentwurf.

 

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Stellungnahmezum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren - November 2022

Vielen Dank für die Übersendung des Referententwurfs eines Gesetzes zru Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und die uns eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Rahmen der Befassung der (Erz-)Diözesen mit dem Referentenentwurf haben wir besonders auf ihre zweite Frage im Anschreiben hingewiesen, weil auch die (Erz-)Diözesen und Kirchengemeinden sonstige Träger öffentlicher Belange sein können. Sie fragen an, ob es weiterhin notwendig ist, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von einer Veröffentlichung im Internet elektronisch zu benachrichtigen sind, oder ob diese Vorgabe entfallen kann. Sie verweisen insofern auf die geplante Regelung in § 3 Absatz 2 Satz 7 Gesetzentwurf.

 

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